SATZUNG des TORGAUER GESCHICHTSVEREINS E.V.

§1    Name, Zweck und Sitz der Vereinigung

(1) Die Vereinigung führt den Namen „Torgauer Geschichtsverein“ (e.V.)

(2) Zwecke der Vereinigung sind

  • Pflege und Förderung heimatgeschichtlicher Forschung und Öffentlichkeitsarbeit im Kreis Torgau
  • Wiederbelebung und Pflege geschichtlicher und volkskundlicher Traditionen,
  • Unterstützung denkmalpflegerischer Tätigkeit zur Erhaltung und Gestaltung der kulturgeschichtlichen Landschaft, wertvoller Einzelgebäude und charakteristischer historischer Bebauungsstrukturen in den Städten und Dörfern im Raum Torgau
  • Unterstützung und Betreiben geschichtlicher und kulturgeschichtlicher Einrichtungen, Museen und sonstiger Sammlungen. Hierzu können gesonderte Satzungen erlassen werden, die der Bestätigung der Mitgliederversammlung bedürfen.

(3) Die Vereinigung versteht sich in der Tradition des Torgauer Geschichtsvereins von 1827, des Torgauer Altertumsvereins von 1870 und der Kreisverbände der Gesellschaft für Heimatgeschichte und Denkmalpflege Torgaus. Sie ist Rechtsnachfolger des Torgauer Altertumsvereins e.V.

(4) die Vereinigung ist juristische Person. Ihr Sitz ist Torgau.

§ 2    Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Vereinigung können alle an der Heimatgeschichte, Denkmalpflege und an verwandten Sachgebieten interessierte Personen werden. Kinder bedürfen der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.

(2) Die Mitgliedschaft kann erfolgen als

  • ordentliches Mitglied
  • Ehrenmitglied (Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im Sinne der Vereinigung besondere Verdienste erworben haben.).

(3) Der Beitritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Aufnahme vollzieht der Vorsitzende des Vorstandes. Die Ehrenmitgliedschaft ist auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederhauptversammlung zu beschließen.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes und bei rückständiger Zahlungsverpflichtung von mehr als einem Jahr.

§ 3    Mitgliedsbeitrag

der Mitgliedsbeitrag wird in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.

§ 4    Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt, wenn das Gesetz keine anderen Mehrheiten vorsieht

  • Mit einfacher Mehrheit werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung
    • der Vorstand in geheimer Wahl gewählt
    • Beitragsänderungen beschlossen
    • der jährliche Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes sowie der Arbeitsplan durch Beschluss bestätigt;
  • Eine 2/3-Mehrheit der ordentlichen Mitgliederversammlung ist erforderlich zur
    • der Vorstand in geheimer Wahl gewählt
    • vorzeitige Abwahl des Vorstandes.

(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist

§ 5    Vorstand

(1)  Der Vorstand leitet die Arbeit der Vereinigung zwischen den Mitgliederhauptversammlungen.

(2) Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen

  • dem Vorsitzenden
  • dem 1. Stellvertreter
  • dem 2. Stellvertreter
  • dem Kassenführer
  • dem Schriftführer

(3) gemäß des § 26 des BGB sind der Vorsitzende, der 1. Stellvertreter und der 2. Stellvertreter – jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied – in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Vereinsangelegenheiten vertretungsbefugt.

(4) Der Vorstand wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zur gültigen Neuwahl im Amt.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung für die laufenden Geschäfte des Vereins zu erlassen. Diese Berechtigung schließt die Erlaubnis ein, für einzelne Geschäfte oder Geschäftsbereiche, wie z. B. Kassenführung, Veranstaltungsorga-nisation, Vorbereitung von Veröffentlichungen u. a., Hilfspersonal zu beauftragen.

§ 6    Vereinsvermögen

(1)    Der Verein finanziert sich aus

  • den Beiträgen der Mitglieder,
  • Spenden und Zuschüssen,
  • Einnahmen aus Veranstaltungen und Publikationen,
  • Eintrittsgeldern musealer Einrichtungen.

(2)    Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

(3)    Zur Kassenprüfung werden zwei Mitglieder jeweils für den Zeitraum von zwei Jahren in der Mitgliederhauptversammlung gewählt.

§ 7    Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein ist selbstlos tätig.

(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)    die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)    Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Torgau. Es ist für das Stadtmuseum zu verwenden.

§ 8    Zugehörigkeit zu anderen Organisationen

Dem Verein steht es offen, in Organisationen und Vereinen körperschaftliches Mitglied zu werden. Die Mitgliederhauptversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt.

Tag der Errichtung: 26. 6. 1990
Die letzte Änderung der Satzung wurde am 17. Februar 2016 vorgenommen.

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